# Der VSME-Standard: was der freiwillige EU-Standard verlangt und wem er nützt

Quelle: https://esg-bericht.io/ratgeber/vsme-standard-erklaert

Stand: 2026-10-15

Banken, Versicherer und große Kunden fragen auch bei kleineren Unternehmen Nachhaltigkeitsdaten ab. Der VSME-Standard ist die europäische Antwort darauf: ein einheitlicher, freiwilliger Berichtsrahmen, der seit September 2026 als Delegierte Verordnung gilt. Diese Seite erklärt Herkunft, Aufbau, Grundsätze und Rechtsstand — mit Fundstellen im Verordnungstext.

## Kurzantwort

Der VSME-Standard ist der freiwillige EU-Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ohne eigene Berichtspflicht. Er steht in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560, ist seit dem 24. September 2026 in Kraft und richtet sich an Unternehmen mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten. Er besteht aus einem Basismodul mit den Angaben B1 bis B11 und einem optionalen Zusatzmodul C1 bis C9. Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 legt er außerdem fest, welche Angaben berichtspflichtige Großkunden für ihren eigenen Nachhaltigkeitsbericht höchstens verlangen dürfen.

## Vom EFRAG-Entwurf zur Delegierten Verordnung

Der Standard hat in knapp zwei Jahren drei rechtliche Stufen durchlaufen.

Das Kürzel VSME steht für „Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs“. Entwickelt hat ihn die EFRAG, das fachliche Beratungsgremium der Europäischen Kommission für Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung, das auch die ESRS für berichtspflichtige Unternehmen erarbeitet. Im Verordnungstext heißt er heute schlicht „freiwilliger Standard“; im Sprachgebrauch von Banken, Kunden und Beratern hat sich VSME gehalten.

Rechtlich wichtig ist der Schritt vom Jahr 2025 zum Jahr 2026: Die Empfehlung der Kommission von 2025 hatte keine Bindungswirkung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 ist dagegen ein unmittelbar geltender Rechtsakt. Sie verpflichtet zwar niemanden zum Berichten, legt aber verbindlich fest, was der Standard enthält — und welche Angaben als Obergrenze für die Wertschöpfungskette gelten.

Zeitleiste des freiwilligen Standards (Rechtsstand 15.10.2026)

| Datum | Schritt | Bedeutung für Unternehmen |
| --- | --- | --- |
| Dezember 2024 | EFRAG veröffentlicht den VSME | Fachlicher Standard der EFRAG ohne Rechtswirkung |
| 30.07.2025 | Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission | Erste EU-Fassung, rechtlich unverbindlich |
| 24.02.2026 | Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I) | Auftrag an die Kommission, einen freiwilligen Standard per delegiertem Rechtsakt festzulegen (Art. 29ca Rechnungslegungsrichtlinie) |
| 03.07.2026 | Kommission erlässt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 | Inhalt des Standards in Anhang I, Obergrenze in Anhang II |
| 21.09.2026 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU | Text in allen Amtssprachen verfügbar |
| 24.09.2026 | Inkrafttreten (dritter Tag nach Veröffentlichung) | Standard nutzbar; die Empfehlung von 2025 gilt als nicht mehr rechtswirksam |
| ab Geschäftsjahr 2027 | Artikel 3 gilt (Obergrenze für die Wertschöpfungskette) | Schutz vor übermäßigen Datenanfragen berichtspflichtiger Kunden |

## Für wen der Standard gedacht ist

Nach Nummer 2 von Anhang I ist der Standard für Unternehmen bestimmt, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1.000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird. Eine Fußnote stellt klar, dass dazu auch Selbstständige, Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und börsennotierte Kleinstunternehmen zählen. Auf die Rechtsform kommt es also nicht an: Eine GmbH kann den Standard ebenso anwenden wie eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen.

Artikel 2 der Verordnung ergänzt: Anwenden kann ihn jedes Unternehmen, das nicht selbst den verbindlichen Berichtspflichten der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegt. Nach der Omnibus-Richtlinie trifft diese Pflicht künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Für den Mittelstand ist der freiwillige Standard damit der Regelfall, wenn Nachhaltigkeitsdaten gefragt sind.

Eine Prüfung ist nicht vorgeschrieben. Erwägungsgrund 5 der Verordnung hält ausdrücklich fest, dass Unternehmen, die den Standard anwenden, ihre Angaben nicht prüfen lassen müssen. Ob ein Kunde oder eine Bank im Einzelfall trotzdem Nachweise sehen will, ist eine Frage der Geschäftsbeziehung, nicht des Standards.

## Aufbau: zwei Module und vier Arten von Datenpunkten

Der Standard besteht aus zwei Modulen. Das Basismodul umfasst die Angaben B1 und B2 sowie die Basiskennzahlen B3 bis B11; es ist laut Nummer 6 der angestrebte Ansatz für Kleinstunternehmen und die Mindestanforderung für alle anderen. Das Zusatzmodul C1 bis C9 enthält Datenpunkte, die Banken, Investoren und Firmenkunden zusätzlich anfragen dürften. Es lässt sich nur zusammen mit dem Basismodul anwenden (Nummer 7).

Innerhalb der Module unterscheidet Nummer 8 vier Arten von Datenpunkten: erforderliche Angaben, Angaben nach dem „Falls-zutreffend“-Grundsatz, freiwillige Angaben und Angaben, die nur bei sektorspezifischen Informationen in Betracht kommen. Neu gegenüber früheren Fassungen ist eine Größenstaffel: Datenpunkte in eckigen Klammern sind für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten freiwillig, für alle anderen erforderlich.

Gliederung von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560

| Bereich | Basismodul | Zusatzmodul |
| --- | --- | --- |
| Allgemeine Informationen | B1 Grundlagen für die Erstellung · B2 Verfahrensweisen, Konzepte und künftige Initiativen | C1 Strategie und Geschäftsmodell · C2 Beschreibung der Verfahrensweisen, Konzepte und Initiativen |
| Umwelt | B3 Energie und Treibhausgasemissionen · B4 Verschmutzung · B5 Biodiversität · B6 Wasser · B7 Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Abfall | Erwägungen zu Scope 3 · C3 THG-Reduktionsziele und klimabedingter Wandel · C4 Klimarisiken |
| Soziales | B8 Arbeitskräfte allgemein · B9 Gesundheitsschutz und Sicherheit · B10 Vergütung, Tarifverträge, Weiterbildung | C5 zusätzliche Merkmale der Arbeitskräfte · C6 Menschenrechtskonzepte · C7 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte |
| Governance | B11 Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung | C8 Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten · C9 Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan |

## Option A oder Option B — und die Übereinstimmungserklärung

Unter B1 erklärt das Unternehmen, welche Option es gewählt hat: Option A ist das Basismodul allein, Option B das Basismodul zusammen mit dem Zusatzmodul. Dazu gehört eine ausdrückliche Erklärung, dass der Bericht mit dem freiwilligen Standard in der gewählten Option übereinstimmt. Die Vorgaben eines Moduls müssen vollständig erfüllt sein; eine Auswahl einzelner Basisangaben genügt für diese Erklärung nicht.

Wer nur einzelne Angaben aus dem Zusatzmodul ergänzen möchte, kann das nach Nummer 25 tun. Für Option B müssen dagegen alle Angaben des Zusatzmoduls bearbeitet sein. Angaben nach dem „Falls-zutreffend“-Grundsatz bleiben dabei weg, wenn der beschriebene Umstand nicht vorliegt — eine fehlende Angabe dieser Art gilt nach Nummer 15 als nicht zutreffend und nicht als Lücke.

## Grundsätze, die für den ganzen Bericht gelten

Anhang I stellt allgemeine Regeln vor die einzelnen Angaben.

- Qualität der Angaben: relevant, wahrheitsgetreu, vergleichbar, verständlich und überprüfbar (Nummer 11)
- Vergleichsinformationen: ab dem zweiten Berichtsjahr mit Vorjahreswerten, außer bei erstmals ausgewiesenen Kennzahlen (Nummer 14)
- Gruppen: Mutterunternehmen wird ein konsolidierter Bericht empfohlen; sind die Töchter einbezogen, müssen sie nicht selbst berichten (Nummern 16 und 17)
- Turnus: jährlich, wenn Kunden oder Banken jährlich fragen; der Berichtszeitraum passt zum Jahresabschluss; unveränderte Datenpunkte dürfen auf den Vorjahresbericht verweisen (Nummer 18)
- EMAS: Eine Umwelterklärung nach der EMAS-Verordnung lässt sich mit dem Bericht zusammenführen, gemeinsame Angaben stehen nur einmal darin (Nummer 19)
- Veröffentlichung: Der Bericht richtet sich zunächst an Geschäftspartner; wer ihn veröffentlicht, kann ihn als Abschnitt des Lageberichts oder als eigenes Dokument vorlegen (Nummer 20)
- Abschluss: Zahlen müssen mit dem Jahresabschluss desselben Zeitraums übereinstimmen und sich ihm zuordnen lassen (Nummer 23)

## Auslassen erlaubt — unter zwei Bedingungen

Nummer 22 erlaubt, bestimmte Informationen wegzulassen: in Ausnahmefällen solche, deren Offenlegung der Geschäftslage ernsthaft schaden würde, Geschäftsgeheimnisse wie Know-how oder Innovationsergebnisse, Verschlusssachen sowie Informationen, die durch andere Rechtsvorschriften oder zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Das betrifft zum Beispiel Belegschaftszahlen, aus denen sich bei sehr kleinen Teams Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen ließen.

Die Auslassung ist an zwei Bedingungen geknüpft. Erstens nennt das Unternehmen unter B1 jeden ausgelassenen Datenpunkt. Zweitens prüft es zu jedem Berichtsstichtag neu, ob die Gründe weiter bestehen. Eine einmal getroffene Entscheidung gilt also nicht automatisch für das Folgejahr.

## Was sich gegenüber der Empfehlung von 2025 geändert hat

- B3 verlangt Energieverbrauch und absolute Treibhausgasemissionen; eine THG-Intensität je Umsatz ist keine Pflichtangabe mehr
- B5 fragt nur noch nach Standorten in oder nahe Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität und deren Bezeichnung, nicht mehr nach Flächenkennzahlen
- B10 verlangt das Verdienstgefälle zwischen Frauen und Männern nur noch, wenn bereits eine gesetzliche Pflicht zu dieser Angabe besteht; Weiterbildungsstunden werden ohne Aufteilung nach Geschlecht angegeben
- Die Fluktuation der Beschäftigten steht im Zusatzmodul (C5) statt im Basismodul
- Neu ist die Staffel nach Unternehmensgröße: Angaben in eckigen Klammern sind bis 10 Beschäftigte freiwillig

Die Verordnung beruht nach Artikel 29ca der Rechnungslegungsrichtlinie auf der Empfehlung (EU) 2025/1710 und behält deren modulare Struktur. Inhaltlich wurde der Standard an mehreren Stellen verschlankt. Wer bereits nach der Empfehlung oder dem EFRAG-Text von 2024 berichtet hat, sollte die eigene Gliederung deshalb gegen den neuen Anhang I abgleichen, statt sie unverändert fortzuschreiben.

## Was der Standard nicht ist

Der freiwillige Standard begründet keine Berichtspflicht; Nummer 4 von Anhang I sagt das ausdrücklich. Er ist auch keine verkleinerte Fassung der ESRS, die man nach Belieben kürzen darf: Er deckt laut Nummer 3 dieselben Nachhaltigkeitsaspekte ab wie die ESRS, aber mit eigenen, verhältnismäßigen Anforderungen. Eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse, wie sie die ESRS vorsehen, verlangt er nicht.

Ergänzende Hilfen stellt die EFRAG bereit: Erläuterungen, praktische Leitlinien und Meldebögen auf ihrer Website und ihrer Plattform „Knowledge Hub“ (Nummer 5, Artikel 2 Absatz 2). Diese Leitlinien sind nicht Teil der Verordnung; sie helfen bei der Auslegung, ändern aber den Inhalt des Standards nicht.

## So geht es mit esg-bericht.io

- Katalog nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560, Basismodul B1–B11 und Zusatzmodul C1–C9
- Bei bis zu 10 Beschäftigten werden die Angaben in eckigen Klammern als nicht erforderlich markiert, sobald die Beschäftigtenzahl erfasst ist
- Auslassungen nach Nummer 22 einzeln kennzeichnen; der Bericht nennt sie unter B1, im Folgejahr wird neu entschieden
- 49 € pro Monat je Arbeitsbereich mit allen Gesellschaften, monatlich kündbar, derzeit als Beta geöffnet

esg-bericht.io bildet Anhang I als geführte Erhebung ab: Sie wählen je Bericht Option A oder Option B, beantworten die Angaben Abschnitt für Abschnitt und erhalten am Ende einen Bericht mit Übereinstimmungserklärung und VSME-Index als PDF. Die Software richtet sich an Unternehmen ohne eigene Berichtspflicht; berichtspflichtige Unternehmen finden das passende Angebot unter nachhaltigkeitsberichterstattung.io.

## Häufige Fragen

### Ist der VSME-Standard Pflicht?

Nein. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 regelt einen freiwilligen Standard; Anhang I Nummer 4 stellt klar, dass er keine rechtlich bindenden Berichtspflichten begründet. Verbindlich ist die Verordnung nur insoweit, als sie ab dem Geschäftsjahr 2027 die Obergrenze festlegt, bis zu der berichtspflichtige Unternehmen Daten aus ihrer Wertschöpfungskette verlangen dürfen.

### Seit wann gilt der VSME als EU-Verordnung?

Die Verordnung wurde am 21. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am dritten Tag danach, am 24. September 2026, in Kraft getreten. Den Standard können Sie seitdem anwenden. Artikel 3 mit der Obergrenze für die Wertschöpfungskette gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

### Was ist der Unterschied zwischen VSME und VS?

Inhaltlich keiner, es geht um denselben Standard in zwei Entwicklungsstufen. VSME war der Name des EFRAG-Entwurfs von 2024 und der Empfehlung von 2025. Die Verordnung von 2026 nennt ihn „freiwilligen Standard“, in englischen Texten oft mit VS abgekürzt. Wer heute einen VSME-Bericht erstellt, sollte sich auf die Fassung in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 beziehen.

### Gilt der Standard auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten?

Bestimmt ist er für Unternehmen bis durchschnittlich 1.000 Beschäftigte. Artikel 2 erlaubt die freiwillige Anwendung aber jedem Unternehmen, das selbst nicht berichtspflichtig ist. Den Schutz der Obergrenze für die Wertschöpfungskette genießen allerdings nur Unternehmen, die die 1.000-Beschäftigten-Grenze im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschritten haben.

### Muss ein VSME-Bericht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden?

Nein. Erwägungsgrund 5 der Verordnung hält fest, dass Unternehmen, die den Standard anwenden, keine Prüfung durchführen lassen müssen. Eine freiwillige Prüfung bleibt möglich, etwa wenn ein Kunde sie vertraglich vereinbart hat. Hilfreich ist in jedem Fall eine saubere Ablage der Belege, aus denen die Zahlen stammen.

### Muss ich den Bericht veröffentlichen?

Nein. Nummer 20 von Anhang I beschreibt den Bericht in erster Linie als Information für tatsächliche oder potenzielle Geschäftspartner. Sie können ihn gezielt an Bank und Kunden weitergeben oder veröffentlichen. Wer ihn veröffentlicht, kann ihn als gesonderten Abschnitt des Lageberichts oder als eigenes Dokument vorlegen.

## Quellen und Rechtsstand

- [Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560/oj) — Freiwilliger Standard (Anhang I) und Obergrenze für die Wertschöpfungskette (Anhang II), ABl. L vom 21.9.2026
- [Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I)](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj) — Art. 29ca Rechnungslegungsrichtlinie: Ermächtigung für den freiwilligen Standard; neue Schwellen der Berichtspflicht
- [Empfehlung (EU) 2025/1710](https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2025/1710/oj) — Vorgängerfassung des Standards, seit 24.9.2026 nicht mehr rechtswirksam
- [EFRAG: ESRS Knowledge Hub](https://www.efrag.org/en/news-and-calendar/news/efrag-esrs-knowledge-hub-2026-revised-esrs-and-voluntary-standard-interactive-document-set-now) — Interaktive Fassung des freiwilligen Standards und Ankündigung der Leitlinien

## Weiterführende Seiten

- [VSME-Basismodul B1 bis B11 im Detail](https://esg-bericht.io/ratgeber/vsme-basismodul-b1-bis-b11)
- [VSME-Zusatzmodul C1 bis C9](https://esg-bericht.io/ratgeber/vsme-zusatzmodul-c1-bis-c9)
- [Obergrenze für die Wertschöpfungskette ab 2027](https://esg-bericht.io/ratgeber/wertschoepfungsketten-obergrenze-vsme)
- [Nachhaltigkeitsbericht für KMU erstellen](https://esg-bericht.io/ratgeber/nachhaltigkeitsbericht-kmu-erstellen)
- [VSME oder CSRD](https://esg-bericht.io/ratgeber/vsme-oder-csrd)

## Den VSME-Bericht nach dem neuen Anhang I aufbauen

Geführte Erhebung für Option A oder B, Größenstaffel bis 10 Beschäftigte, Auslassungen nach Nummer 22 und ein PDF mit Übereinstimmungserklärung.

[Bericht anlegen](https://esg-bericht.io/register)

[Zur Startseite](https://esg-bericht.io/)
