# Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette: welche ESG-Daten Großkunden ab 2027 noch verlangen dürfen

Quelle: https://esg-bericht.io/ratgeber/wertschoepfungsketten-obergrenze-vsme

Stand: 2026-10-15

Lieferantenfragebögen zu Nachhaltigkeit sind in den letzten Jahren immer länger geworden. Mit der Omnibus-Richtlinie und der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 setzt die EU dem eine Grenze: Für ihren eigenen Nachhaltigkeitsbericht dürfen berichtspflichtige Unternehmen von kleineren Partnern nur noch bestimmte Angaben verlangen. Diese Seite zeigt die vollständige Liste, die Ausnahmen und die Rechte, die geschützte Unternehmen erhalten.

## Kurzantwort

Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette bedeutet: Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 dürfen CSRD-pflichtige Unternehmen von Unternehmen ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung höchstens die Angaben aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 verlangen. Bei bis zu 10 Beschäftigten umfasst die Liste nur Angaben aus B1, B8, B9 und B10. Anfragen zu anderen Zwecken — etwa für Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz, das Risikomanagement oder die Kreditprüfung — begrenzt sie nicht.

## Woher die Obergrenze kommt

Die Grundlage liegt in zwei Rechtsakten. Die Richtlinie (EU) 2026/470, die sogenannte Omnibus-I-Richtlinie, hat Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie um Schutzregeln für Unternehmen in der Wertschöpfungskette ergänzt und die Kommission in Artikel 29ca beauftragt, einen freiwilligen Standard festzulegen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 hat das getan: Anhang I enthält den Standard, Anhang II die Liste der Angaben, die die Obergrenze bilden. Nach Artikel 4 gilt Artikel 3 mit der Obergrenze für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

Wichtig für Deutschland: Die Inhalte der Obergrenze stehen in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Die Rechte der geschützten Unternehmen — Verweigerung, Unwirksamkeit entgegenstehender Klauseln, Hinweispflicht des Anfragenden — stehen dagegen in der Richtlinie und müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 19. März 2027. Das deutsche Umsetzungsgesetz zur CSRD war nach unserem Stand Mitte Oktober 2026 noch nicht verkündet.

## Wer geschützt ist

Geschützt ist nach der Omnibus-Richtlinie ein Unternehmen, bei dem am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1.000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird und das sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befindet. Umsatz und Bilanzsumme spielen für den Schutz keine Rolle, ebenso wenig die Rechtsform.

Zur Größe darf sich das berichtspflichtige Unternehmen auf eine Selbsterklärung des Lieferanten stützen und muss sie nicht überprüfen. Es darf sich aber nicht auf eine Selbsterklärung verlassen, deren Unrichtigkeit es kannte oder kennen musste. Für Sie als Lieferant heißt das: Eine kurze, datierte Erklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des Vorjahres sollte zum Standard Ihrer Antworten gehören.

## Die vollständige Liste nach Anhang II

Nur diese Datenpunkte bilden nach Artikel 3 Absatz 2 die Obergrenze.

Auffällig ist, was fehlt: B2 mit den Verfahrensweisen und Konzepten, die Verschmutzungs- und Biodiversitätsangaben B4 und B5, die Länderaufteilung unter B8, die Todesfälle unter B9, das Verdienstgefälle unter B10, die Korruptionsangaben unter B11 sowie aus dem Zusatzmodul C2, C3, C4, C8 und C9. Erwägungsgrund 4 erklärt, dass nur erforderliche Datenpunkte unter die Obergrenze fallen sollen, und fordert berichtspflichtige Unternehmen auf, weniger zu verlangen, wenn sie nicht alles brauchen.

Angaben der Obergrenze für die Wertschöpfungskette nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560

| Angabe | Fundstelle in Anhang I | Inhalt | Bis 10 Beschäftigte | Über 10 Beschäftigte |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| B1 | Nr. 27 Buchst. a Ziff. i und ii | Gewählte Moduloption | ja | ja |
| B1 | Nr. 27 Buchst. c | Berichtsgrundlage (individuell oder konsolidiert) | ja | ja |
| B1 | Nr. 27 Buchst. e Ziff. i–vii | Allgemeine Informationen: Rechtsform, NACE, Bilanzsumme, Umsatz, Beschäftigte, Land, Standorte | ja | ja |
| B3 | Nr. 32 Satz 1 | Gesamtenergieverbrauch in MWh | nein | ja |
| B3 | Nr. 33 | Geschätzte absolute Brutto-Treibhausgasemissionen (Scope 1, standortbezogener Scope 2) | nein | ja |
| B6 | Nr. 36 | Gesamte Wasserentnahme | nein | ja |
| B7 | Nr. 38 Satz 1 | Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft | nein | ja |
| B7 | Nr. 39 Buchst. a | Abfall gesamt, getrennt nach gefährlich und nicht gefährlich | nein | ja |
| B7 | Nr. 39 Buchst. b | Anteil Recycling oder Wiederverwendung | nein | ja |
| B8 | Nr. 40 Buchst. a und b | Beschäftigte nach Vertragsart und nach Geschlecht | ja | ja |
| B9 | Nr. 41 Buchst. a | Zahl und Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle | ja | ja |
| B10 | Nr. 42 Buchst. a, c, d | Mindestlohn, Tarifabdeckung, Weiterbildungsstunden je Beschäftigtem | ja | ja |
| C1 | Nr. 46 Buchst. a–c | Produkte und Dienstleistungen, Märkte, wesentliche Geschäftsbeziehungen | nein | ja |
| C5 | Nr. 58 | Fluktuation der Beschäftigten | nein | ja |
| C6 | Nr. 61 Buchst. a und c | Verhaltenskodex oder Menschenrechtskonzept, Beschwerdeverfahren | nein | ja |
| C7 | Nr. 62 Buchst. a und c Satz 1 | Bestätigte Menschenrechtsvorfälle bei eigenen Arbeitskräften und in der Wertschöpfungskette | nein | ja |

## Was die Obergrenze nicht begrenzt

- Anfragen zu anderen Zwecken als der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Rechnungslegungsrichtlinie, ausdrücklich auch Anfragen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Datenabfragen für das eigene Risikomanagement des Kunden
- Anfragen von Banken, Versicherern und Investoren für Kreditvergabe oder Anlageentscheidungen; Erwägungsgrund 5 hält Finanzinstitute lediglich an, sich soweit möglich auf die Angaben in Anhang I zu beschränken
- den freiwilligen Austausch von Informationen, etwa von Daten, die in einer Branche üblicherweise zwischen Unternehmen ausgetauscht werden
- vertragliche oder gesetzliche Pflichten, Informationen bereitzustellen, die nicht über den freiwilligen Standard hinausgehen

## Die Rechte geschützter Unternehmen

Sie stehen in Artikel 19a Absatz 3 und 29a Absatz 3 der Rechnungslegungsrichtlinie in der Fassung der Omnibus-Richtlinie und wirken in Deutschland erst mit dem Umsetzungsgesetz.

### Recht zur Verweigerung

Geschützte Unternehmen dürfen die Bereitstellung von Informationen ablehnen, die über den freiwilligen Standard hinausgehen, wenn diese für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des anfragenden Unternehmens verlangt werden. Eine Begründung verlangt die Richtlinie dafür nicht.

### Unwirksame Vertragsklauseln

Berichtspflichtige Unternehmen dürfen in Verträgen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten keine Angaben über den Standard hinaus verlangen. Entgegenstehende Klauseln sind unwirksam; der übrige Vertrag bleibt verbindlich.

### Hinweis bei weitergehenden Anfragen

Fragt ein berichtspflichtiges Unternehmen trotzdem mehr ab, muss es sicherstellen, dass das geschützte Unternehmen erfährt, welche Informationen über den Standard hinausgehen, und dass es diese verweigern darf. Ein Fragebogen ohne diesen Hinweis ist ein Anlass zur Rückfrage.

## So beantworten Sie einen Lieferantenfragebogen

- Zweck erfragen: Dient die Anfrage dem Nachhaltigkeitsbericht des Kunden, seinen Sorgfaltspflichten, dem Einkauf oder einer Ausschreibung? Davon hängt ab, ob die Obergrenze greift.
- Größe erklären: durchschnittliche Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres angeben und datieren.
- Fragen zuordnen: jede Frage einer Angabe aus Anhang II zuordnen oder als darüber hinausgehend markieren.
- Bericht beilegen: Ein Bericht nach dem freiwilligen Standard beantwortet die Anhang-II-Angaben in einem Dokument und lässt sich mehreren Kunden geben.
- Über die Liste hinaus entscheiden: Weitergehende Fragen freiwillig beantworten, wenn es der Geschäftsbeziehung dient, oder mit Verweis auf die Obergrenze ablehnen, sobald das deutsche Umsetzungsgesetz gilt.
- Dokumentieren: Welche Daten an wen, wann und zu welchem Zweck gingen, gehört in die Ablage — auch für das Folgejahr.

## Lieferkettengesetz: eigene Regeln neben der Obergrenze

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt nach § 1 für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland, die seit dem 1. Januar 2024 in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Kleinere Unternehmen sind nicht selbst verpflichtet, erhalten aber Fragebögen ihrer Kunden, die ihre Risikoanalyse durchführen.

Solche Anfragen dienen der Erfüllung von Sorgfaltspflichten und nicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette gilt für sie deshalb nicht. Ein Bericht nach dem freiwilligen Standard kann trotzdem helfen, weil die Angaben unter C6 und C7 zu Menschenrechtskonzepten und Vorfällen Fragen beantworten, die auch in Lieferkettenfragebögen vorkommen.

## So geht es mit esg-bericht.io

- Liste der Obergrenze in der Modulübersicht, mit den Feldbezeichnungen aus Ihrer Erhebung
- Hinweis auf die Selbsterklärung zur Größe und darauf, dass Anfragen nach dem Lieferkettengesetz nicht begrenzt sind
- Ein PDF-Bericht für alle Kundenanfragen statt einzelner Fragebogenantworten
- 49 € pro Monat je Arbeitsbereich, alle Gesellschaften enthalten

esg-bericht.io zeigt in der Modulübersicht die Angaben nach Anhang II — getrennt nach solchen, die für alle Unternehmensgrößen gelten, und solchen, die erst ab 11 Beschäftigten dazukommen. So erkennen Sie bei einer Kundenanfrage schnell, was in die Liste fällt und was darüber hinausgeht.

## Häufige Fragen

### Ab wann gilt die Obergrenze für die Wertschöpfungskette?

Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Maßgeblich ist das Geschäftsjahr, für das der Kunde berichtet. Die Rechte zur Verweigerung und die Unwirksamkeit entgegenstehender Klauseln wirken in Deutschland erst mit dem nationalen Umsetzungsgesetz, für das die Richtlinie eine Frist bis zum 19. März 2027 setzt.

### Darf mein Kunde trotzdem mehr Daten verlangen?

Für seinen Nachhaltigkeitsbericht darf er mehr erfragen, muss Sie aber nach der Omnibus-Richtlinie darauf hinweisen, welche Angaben über den Standard hinausgehen und dass Sie diese verweigern dürfen. Sie entscheiden dann frei. Für andere Zwecke, etwa Sorgfaltspflichten oder Risikomanagement, gilt die Obergrenze nicht.

### Gilt die Obergrenze auch für Banken?

Die Obergrenze betrifft nur Anfragen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Rechnungslegungsrichtlinie. Kreditprüfungen fallen nicht darunter. Erwägungsgrund 5 der Verordnung hält Kreditinstitute, Versicherer und Finanzmarktteilnehmer aber an, ihre Anfragen an Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte soweit möglich auf die Angaben in Anhang I zu beschränken.

### Was muss ein Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten liefern?

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Kunden höchstens die Angaben aus B1 (Option, Berichtsgrundlage, allgemeine Informationen), B8 (Beschäftigte nach Vertragsart und Geschlecht), B9 (Zahl und Quote meldepflichtiger Arbeitsunfälle) und B10 (Mindestlohn, Tarifabdeckung, Weiterbildungsstunden). Energie, Emissionen, Wasser und Abfall gehören bei dieser Größe nicht zur Obergrenze.

### Wie weise ich meine Unternehmensgröße nach?

Die Omnibus-Richtlinie erlaubt dem berichtspflichtigen Unternehmen, sich auf eine Selbsterklärung zu stützen, ohne sie zu überprüfen. Eine kurze Erklärung mit der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres genügt dafür in der Regel. Sie sollte stimmen: Auf eine erkennbar falsche Erklärung darf sich der Kunde nicht verlassen.

### Schützt die Obergrenze auch vor Fragen nach dem Lieferkettengesetz?

Nein. Anfragen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten sind ausdrücklich ausgenommen. Unternehmen, die nach § 1 LkSG verpflichtet sind, dürfen ihre Lieferanten im Rahmen der Risikoanalyse weiterhin befragen. Die Angaben unter C6 und C7 eines VSME-Berichts beantworten aber einen Teil dieser Fragen bereits.

## Quellen und Rechtsstand

- [Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Art. 1, 3, 4 und Anhang II](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/1560/oj) — Definition, Inhalt und Geltungsbeginn der Obergrenze
- [Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I)](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj) — Geschützte Unternehmen, Selbsterklärung, Verweigerungsrecht, unwirksame Klauseln, Umsetzung bis 19.3.2027
- [§ 1 LkSG](https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/__1.html) — Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, 1.000 Arbeitnehmer seit 2024

## Weiterführende Seiten

- [VSME-Basismodul B1 bis B11](https://esg-bericht.io/ratgeber/vsme-basismodul-b1-bis-b11)
- [VSME-Zusatzmodul C1 bis C9](https://esg-bericht.io/ratgeber/vsme-zusatzmodul-c1-bis-c9)
- [VSME oder CSRD](https://esg-bericht.io/ratgeber/vsme-oder-csrd)
- [ESG-Fragebogen der Bank beantworten](https://esg-bericht.io/ratgeber/esg-fragebogen-bank-beantworten)

## Kundenanfragen gegen Anhang II abgleichen

Ein Bericht, der die Angaben der Obergrenze vollständig enthält und kennzeichnet, was darüber hinausgeht — passend zu Ihrer Unternehmensgröße.

[Konto anlegen](https://esg-bericht.io/register)

[Zur Startseite](https://esg-bericht.io/)
