Das System der latenten Steuern
Ansatz, Bewertung und Ausweis nach § 274 HGB im Überblick.
Temporary-Konzept
Passivüberhang: Pflicht
Aktivüberhang: Wahlrecht
Steuersatz des Umkehrjahres
Ausschüttungssperre
Befreiung für kleine Gesellschaften
Bewertung: Warum der Steuersatz seit 2025 besondere Sorgfalt verlangt
Die beschlossene Körperschaftsteuer-Staffel verändert die Bewertung latenter Steuern.
Latente Steuern werden mit dem Steuersatz bewertet, der im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz gilt (Paragraph 274 Abs. 2 Satz 1 HGB). Mit dem 2025 beschlossenen Absenkungspfad der Körperschaftsteuer — ab dem Veranlagungszeitraum 2028 jährlich ein Prozentpunkt weniger, bis 10 Prozent im Jahr 2032 (Paragraph 23 Abs. 1 KStG) — ist der pauschale Ansatz von 15 Prozent Körperschaftsteuer für langfristige Differenzen nicht mehr korrekt. Wer etwa eine Differenz bilanziert, die sich erst 2030 umkehrt, rechnet mit 12 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
Änderungen des Steuersatzes führen zu einer erfolgswirksamen Neubewertung des Bestands (Paragraph 274 Abs. 2 Satz 3 HGB). Im Anhang sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie — abhängig von der Größenklasse — die Angaben zu latenten Steuern nach Paragraph 285 Nr. 29 und Nr. 30 HGB zu machen, jeweils mit den zugrunde gelegten Steuersätzen.
Eine Sonderregel gilt für die globale Mindestbesteuerung: Für Differenzen aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes werden latente Steuern nicht angesetzt (Paragraph 274 Abs. 3 HGB); betroffene Unternehmen machen stattdessen die Angaben nach Paragraph 285 Nr. 30a HGB.
Typische Quellen latenter Steuern in der Praxis
Die häufigsten Handels-/Steuerbilanz-Differenzen bei GmbH und UG.
Passive latente Steuern entstehen etwa durch steuerliche Sonderabschreibungen (z. B. Paragraph 7g Abs. 5 EStG) oder die degressive AfA, wenn handelsrechtlich linear abgeschrieben wird: Der steuerliche Buchwert sinkt schneller, die Differenz kehrt sich in späteren Jahren als höhere Steuerlast um.
Aktive latente Steuern resultieren typischerweise aus Drohverlustrückstellungen (handelsrechtlich geboten, steuerlich nach Paragraph 5 Abs. 4a EStG verboten), aus der abweichenden Bewertung von Pensionsrückstellungen (Paragraph 253 Abs. 2 HGB vs. Paragraph 6a EStG) und aus dem längeren steuerlichen Abschreibungszeitraum des Geschäfts- oder Firmenwerts (15 Jahre nach Paragraph 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
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Weiterführende Seiten
Latente Steuern in der Bilanz | Lexikon: Massgeblichkeitsprinzip | Lexikon: Teilwertabschreibung | Lexikon: Firmenwert | Lexikon: Rückstellungen