Archiv nach GoBD
Revisionssichere Archivierung: was das Gesetz tatsächlich verlangt
„Revisionssicher“ ist kein Begriff aus dem Gesetz: Weder die Abgabenordnung noch das HGB noch die GoBD verwenden ihn. Was das Finanzamt tatsächlich verlangt, steht in § 146 Abs. 4 und § 147 AO, § 239 Abs. 3 und § 257 HGB sowie in den GoBD: Unterlagen müssen vollständig, geordnet, unveränderbar, jederzeit lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden – acht Jahre für Buchungsbelege, zehn Jahre für Bücher und Abschlüsse. Diese Seite übersetzt die Anforderungen in prüfbare Eigenschaften, erklärt Festschreibung und Storno, listet die Fristen und zeigt, was beim Datenzugriff in einer Außenprüfung auf Sie zukommt.
In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.
Stand: 2026-10-31
Warum „revisionssicher“ kein Gütesiegel ist
Der Begriff klingt amtlich, ist es aber nicht. Wichtiger ist, welche Eigenschaften ein Archiv tatsächlich hat.
Der Begriff stammt aus der Archivbranche und beschreibt dort Systeme, die Dokumente vollständig, unverändert und wiederauffindbar speichern. In den Gesetzen und in den GoBD kommt er nicht vor. Das Bundesfinanzministerium stellt sogar klar, dass die Finanzverwaltung keine allgemein gültigen Aussagen zur Konformität von Hard- und Software trifft und Positivtestate weder in einer Außenprüfung noch in einer verbindlichen Auskunft erteilt (GoBD Rz. 179 und 180). Zertifikate oder Testate Dritter können bei der Auswahl helfen, binden das Finanzamt aber nicht (Rz. 181).
Der Grund ist einleuchtend: Ob ein Archiv ordnungsmäßig ist, hängt nicht nur von der Software ab, sondern auch davon, wie sie eingesetzt wird – welche Zugriffsrechte vergeben sind, wie Aktualisierungen eingespielt werden, ob alle Belege tatsächlich ankommen (Rz. 179). Statt nach einem Etikett sollten Sie deshalb nach Eigenschaften fragen: Kann eine Buchung unbemerkt geändert werden? Wird jede Änderung protokolliert? Bleibt die E-Rechnung im Originalformat erhalten? Lassen sich die Daten in zehn Jahren noch lesen und auswerten?
Die Anforderungen hinter dem Schlagwort
Sechs Eigenschaften, jeweils mit Rechtsgrundlage und einer Prüffrage, die Sie Ihrer Software oder Ihrem Dienstleister stellen können.
| Anforderung | Rechtsgrundlage | Was das konkret heißt | Prüffrage |
|---|---|---|---|
| Unveränderbarkeit | § 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB, GoBD Rz. 58 und 107 ff. | Der ursprüngliche Inhalt bleibt feststellbar; nichts wird ohne Kenntlichmachung überschrieben oder gelöscht | Kann eine gebuchte Zeile geändert werden, ohne dass es auffällt? |
| Protokollierung | GoBD Rz. 59 und 111 | Änderungen an Buchungen, Stammdaten und Einstellungen werden aufgezeichnet; die Änderungshistorie selbst ist nicht änderbar | Zeigt das System, wer wann was geändert hat? |
| Maschinelle Auswertbarkeit | § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO, GoBD Rz. 125 ff. | Daten bleiben sortier-, filter- und summierbar; ein Formatwechsel darf die Auswertbarkeit nicht verschlechtern | Lässt sich das Journal als strukturierte Datei exportieren? |
| Ordnung und Index | § 147 Abs. 1 AO, GoBD Rz. 117 und 122 | Kein bestimmtes Ordnungssystem vorgeschrieben, aber jedes Dokument hat einen eindeutigen, dauerhaft verknüpften Index | Finde ich zu jeder Buchung den Beleg und umgekehrt? |
| Lesbarkeit und Verfügbarkeit | § 147 Abs. 2 und 5 AO, GoBD Rz. 157 | Unterlagen sind während der Frist jederzeit am Bildschirm lesbar; ein Papierausdruck allein genügt nicht | Was passiert mit den Daten bei Kündigung oder Systemwechsel? |
| Datensicherheit | GoBD Rz. 103 und 104 | Schutz gegen Verlust, Diebstahl und unberechtigte Änderungen; fehlt er, ist die Buchführung formell nicht ordnungsmäßig | Gibt es Sicherungen, Zugriffsrechte und eine Zwei-Faktor-Anmeldung? |
Festschreibung und Storno: wie Unveränderbarkeit im Journal funktioniert
In einer Buchhaltungssoftware ist Unveränderbarkeit kein Schalter, sondern ein Ablauf.
Unveränderbarkeit entsteht im Journal durch Festschreibung. Solange eine Buchung nur vorerfasst ist, darf sie protokolliert geändert werden; mit der Festschreibung wird sie endgültig, und spätere Korrekturen sind nur noch durch eine Stornobuchung und eine neue Buchung möglich. Die GoBD verlangen, die Festschreibung anzugeben, soweit die Unveränderbarkeit nicht schon automatisch mit der Erfassung eintritt (Rz. 85). Fehlerhafte Buchungen werden wirksam und nachvollziehbar durch Storno oder Neubuchung korrigiert; einen Bedarf für weitere nachträgliche Änderungen gibt es nicht (Rz. 93).
Ausdrücklich unzulässig ist es, Vorerfassungen und Stapelbuchungen bis zum Jahresabschluss offen zu halten, sodass alles unprotokolliert änderbar bleibt (Rz. 109). In der Praxis hat sich ein fester Rhythmus bewährt: Nach Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird der Zeitraum festgeschrieben, damit Voranmeldung und Buchhaltung dauerhaft zusammenpassen. Unveränderbarkeit kann technisch durch Sperren, Festschreibung, Löschmerker, Protokolle und Versionierung oder organisatorisch durch Zugriffsrechte erreicht werden (Rz. 110) – meist durch eine Kombination aus beidem.
Aufbewahrungsfristen im Überblick
Stand: Oktober 2026. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden, eingegangen oder die letzte Eintragung gemacht wurde (§ 147 Abs. 4 AO, § 257 Abs. 5 HGB).
- Ablaufhemmung: Solange eine Steuer, für die eine Unterlage Bedeutung hat, noch festgesetzt werden kann, darf die Unterlage nicht vernichtet werden (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO) – das betrifft etwa Jahre mit laufender Außenprüfung.
- Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gilt die Verkürzung auf acht Jahre nicht; dort bleiben es zehn Jahre für Buchungsbelege (§ 257 Abs. 4 HGB, Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO).
- Übergang: Maßgeblich ist, ob die alte Zehnjahresfrist am 31. Dezember 2024 schon abgelaufen war; war sie es nicht, gilt die neue Achtjahresfrist (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO).
| Unterlage | Frist | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Bücher und Aufzeichnungen (Journal, Konten) | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB | Elektronisch und maschinell auswertbar |
| Inventare | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO | Auch Inventurlisten |
| Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB | Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanz im Original |
| Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, auch die Verfahrensdokumentation | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, GoBD Rz. 154 | Nicht vor den Unterlagen, die sie erklären |
| Buchungsbelege: Rechnungen, Kontoauszüge, Quittungen | 8 Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB, § 14b UStG | Seit 1. Januar 2025, vorher 10 Jahre |
| Umsatzsteuerliche Aufzeichnungen, etwa nach § 22 UStG | 10 Jahre | BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 | Nicht verkürzt |
| Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Kopien abgesandter | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB | Mit Belegfunktion gilt die Belegfrist |
| Sonstige Unterlagen | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO | Nur soweit für die Besteuerung von Bedeutung |
| Lieferscheine ohne Belegfunktion | Bis Erhalt bzw. Versand der Rechnung | § 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO | Sonst gilt die Belegfrist |
Datenzugriff in der Außenprüfung: Z1, Z2 und Z3
Das Finanzamt darf elektronische Unterlagen auf drei Wegen prüfen – im Rahmen einer Außenprüfung oder Nachschau (GoBD Rz. 158 und 159).
Z1: unmittelbarer Zugriff
Die Prüferin sieht Ihre Daten im eigenen System mit Nur-Lesezugriff und nutzt dessen Filter- und Sortierfunktionen. Ein Online-Fernzugriff des Finanzamts auf Ihr System ist damit ausgeschlossen (Rz. 165).
Z2: mittelbarer Zugriff
Sie oder ein beauftragter Dritter werten die Daten nach Vorgaben der Prüfung aus und stellen das Ergebnis bereit. Seit der GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 dürfen dafür nur Auswertungen verlangt werden, die Ihr System bereits kann (Rz. 166).
Z3: Datenüberlassung
Sie übergeben die Daten mit Stamm-, Bewegungs- und Metadaten in einem maschinell auswertbaren Format, auf einem Datenträger oder über eine Datenaustauschplattform der Finanzbehörde (Rz. 167). Das Verlangen kann schon mit der Prüfungsanordnung kommen.
Dienstleister und Systemwechsel
Liegen Ihre Daten bei einem Dienstleister, muss dieser den Zugriff ermöglichen; die Kosten tragen Sie (§ 147 Abs. 6 AO). Nach einem Systemwechsel genügt nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, die Datenüberlassung, sofern noch keine Prüfung begonnen hat.
Ein ordnungsmäßiges Archiv einrichten in sieben Schritten
Die Schritte gelten für eine Buchhaltungssoftware ebenso wie für ein eigenes Dokumentenmanagement.
- 1. Systeme erfassen: Welche Programme enthalten aufbewahrungspflichtige Daten – Buchhaltung, Rechnungsprogramm, Kasse, Warenwirtschaft, Lohn? Diese Erstqualifizierung ist Ihre Aufgabe (GoBD Rz. 161).
- 2. Formate festlegen: Eingehende Dateien bleiben im empfangenen Format, E-Rechnungen mindestens mit dem strukturierten Teil, Bilder werden nicht nachträglich verkleinert (Rz. 129 und 131).
- 3. Jeden Beleg mit einem eindeutigen Index versehen und mit der Buchung verknüpfen (Rz. 122).
- 4. Einen Festschreibungsrhythmus bestimmen, zum Beispiel nach jeder Umsatzsteuer-Voranmeldung.
- 5. Zugriffsrechte vergeben: Wer erfasst, wer bucht, wer darf stornieren, wer darf nur lesen?
- 6. Datensicherung und Wiederherstellung regelmäßig testen und Exporte für Systemwechsel oder Kündigung vorbereiten.
- 7. Das Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschreiben und bei Änderungen versionieren (Rz. 151 und 154).
E-Mails, E-Rechnungen und PDFs: was genau ins Archiv gehört
Bei elektronischen Eingängen entscheidet der Inhalt, nicht die Bezeichnung (GoBD Rz. 121).
- Eine bloße Begleit-E-Mail, mit der eine Rechnung verschickt wird, muss nicht archiviert werden; die GoBD vergleichen sie mit einem Briefumschlag (Rz. 121). Enthält sie selbst Vereinbarungen, ist sie ein Geschäftsbrief.
- E-Rechnung: Archivpflichtig ist mindestens der XML-Datensatz. Das eingebettete PDF einer ZUGFeRD-Rechnung behalten Sie zusätzlich nur, wenn es Informationen trägt, die im Datensatz fehlen (Rz. 119 und 131 in der Fassung vom 14. Juli 2025).
- Eingehende elektronische Belege bleiben im empfangenen Format; eine Umwandlung, etwa von MSG in PDF, ist nur unter den Voraussetzungen der Rz. 135 zulässig, unter anderem ohne inhaltliche Änderung und mit Dokumentation.
- Wer eine E-Mail als PDF speichert, verliert Kopfdaten wie den Absender; das kann im Streitfall zu Ihren Lasten gehen (Rz. 129).
- Was die Texterkennung aus einem Bild gewonnen hat, gehört nach Prüfung und Korrektur ebenfalls ins Archiv (Rz. 131).
Wie unsere Buchhaltung Unveränderbarkeit umsetzt
Was die Buchhaltung von jahresabschluss.io technisch sicherstellt – und warum wir sie GoBD-orientiert und nicht revisionssicher nennen.
In der Buchhaltung von jahresabschluss.io schreiben Sie Zeiträume nach Datum fest. Danach wird eine Buchung nicht mehr geändert, sondern storniert und neu gebucht; Änderungen stehen im Änderungsprotokoll. Belege bleiben mit dem Vorgang verknüpft, E-Rechnungen im Format XRechnung und ZUGFeRD werden strukturiert gelesen. Der Autopilot bucht nie in festgeschriebene Zeiträume. Wir nennen das GoBD-orientiert und nicht revisionssicher, weil es dafür kein amtliches Siegel gibt und die Ordnungsmäßigkeit immer auch von Ihrem Einsatz der Software abhängt.
Für die Außenprüfung erzeugen Sie einen GoBD-Datenexport als ZIP mit Belegarchiv, für die Kanzlei einen Buchungsstapel im Kanzlei Software-Format mit Festschreibe-Kennzeichen. Die Daten liegen in EU-Rechenzentren in Irland, mit Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und Zwei-Faktor-Anmeldung. Ein Antrag beim Finanzamt ist dafür nicht nötig: Innerhalb der EU dürfen elektronische Bücher ohne Bewilligung geführt werden, solange das Finanzamt vollen Datenzugriff hat (§ 146 Abs. 2a AO). Vor einem Wechsel oder einer Kündigung exportieren Sie Ihre Daten; die Aufbewahrungspflicht bleibt bei Ihnen.
Häufige Fragen
Was bedeutet revisionssichere Archivierung?
Umgangssprachlich ein Archiv, in dem Unterlagen vollständig, unverändert, geordnet und jederzeit auffindbar gespeichert werden. Rechtlich ist der Begriff nicht definiert. Maßgeblich sind § 146 Abs. 4 und § 147 AO, § 239 Abs. 3 und § 257 HGB sowie die GoBD. Wer „revisionssicher“ verspricht, sollte konkret erklären können, wie Unveränderbarkeit, Protokollierung, Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit erreicht werden.
Gibt es eine GoBD-Zertifizierung für Software?
Eine amtliche nicht. Die Finanzverwaltung erteilt keine Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit von Buchführungssystemen (GoBD Rz. 180). Prüfberichte oder Testate Dritter können bei der Auswahl helfen, haben gegenüber dem Finanzamt aber keine Bindungswirkung (Rz. 181). Ob Ihre Buchführung ordnungsmäßig ist, hängt immer auch davon ab, wie Sie die Software einsetzen.
Reicht ein Ordner auf dem Firmenserver oder in einem Online-Speicher?
In der Regel nicht allein. Die GoBD halten fest, dass die Ablage von Daten und Dokumenten in einem Dateisystem die Unveränderbarkeit regelmäßig nicht erfüllt, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden (Rz. 110). Solche Maßnahmen können Schreibsperren, Versionierung, Protokolle und Zugriffsrechte sein – und sie gehören in die Verfahrensdokumentation.
Darf ich eine Buchung nachträglich ändern?
Vor der Festschreibung ja, wenn die Änderung protokolliert wird. Nach der Festschreibung korrigieren Sie eine Buchung durch Storno und Neubuchung, sodass der ursprüngliche Inhalt sichtbar bleibt (§ 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 93). Unzulässig ist jede Änderung, nach der nicht mehr erkennbar ist, was ursprünglich gebucht war oder ob später geändert wurde.
Wie lange muss ich Kontoauszüge aufbewahren?
Acht Jahre, denn Kontoauszüge sind Buchungsbelege (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB); bis Ende 2024 waren es zehn. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auszug entstanden ist. Elektronische Kontoauszüge bleiben im empfangenen Format; liegen die Umsätze als strukturierte Datei vor, kann diese unter Voraussetzungen allein die Belegfunktion erfüllen (GoBD Rz. 76).
Darf ich meine Buchhaltung in einem Rechenzentrum in Irland speichern?
Ja. Nach § 146 Abs. 2a AO dürfen elektronische Bücher und Aufzeichnungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU geführt und aufbewahrt werden, ohne dass ein Antrag nötig ist. Bedingung ist, dass der Datenzugriff des Finanzamts in vollem Umfang möglich bleibt. Für Staaten außerhalb der EU ist dagegen eine Bewilligung des Finanzamts erforderlich (§ 146 Abs. 2b AO).
Was passiert mit den Daten bei einem Softwarewechsel?
Die Daten müssen vollständig und inhaltlich unverändert in ein neues System oder Archiv überführt werden, das die gleichen Auswertungen erlaubt; andernfalls ist das alte System für die Dauer der Frist vorzuhalten (GoBD Rz. 142 und 143). Reine Ausdrucke oder Berichte genügen nicht, wenn dabei Daten verloren gehen (Rz. 144). Hat bis dahin keine Außenprüfung begonnen, reicht ab dem sechsten Kalenderjahr nach dem Wechsel ein maschinell auswertbarer Datenträger (§ 147 Abs. 6 AO).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 146 AO – Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
- Art. 97 § 19a EGAO – Übergangsregel zu den Aufbewahrungsfristen
- Bayerisches Landesamt für Steuern: GoBD-Schreiben vom 28. November 2019 (amtlicher Text) — Rz. 58 ff., 107 ff., 179 bis 181
- BMF: GoBD, 2. Änderung vom 14. Juli 2025
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