VSME oder CSRD
VSME oder CSRD: welcher Nachhaltigkeitsbericht zu Ihrem Unternehmen passt
Zwei Abkürzungen, zwei sehr unterschiedliche Welten: Die CSRD ist eine gesetzliche Berichtspflicht mit den umfangreichen ESRS, der VSME ein freiwilliger, schlanker Standard. Seit der Omnibus-Richtlinie ist die Grenze zwischen beiden deutlich verschoben. Diese Seite zeigt, wer nach heutigem Stand wohin gehört, was in Deutschland bis zum Umsetzungsgesetz gilt und wie sich beide Berichte unterscheiden.
Stand: 2026-10-15
Die beiden Berichte im Vergleich
| Merkmal | CSRD mit ESRS | Freiwilliger Standard (VSME) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 19a und 29a Rechnungslegungsrichtlinie i. d. F. der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470; ESRS nach Delegierter Verordnung (EU) 2023/2772, überarbeitet durch (EU) 2026/1563 | Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Anhang I |
| Anwenderkreis | Mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz, einzeln oder als Gruppe | Unternehmen ohne Berichtspflicht, bestimmt für bis zu 1.000 Beschäftigte |
| Pflicht | Ja, nach Umsetzung in nationales Recht | Nein |
| Wesentlichkeit | Doppelte Wesentlichkeitsanalyse bestimmt den Inhalt | Feste Angaben; „Falls-zutreffend“-Grundsatz statt Wesentlichkeitsanalyse |
| Prüfung | Prüfungsurteil mit begrenzter Prüfungssicherheit | Keine Prüfung vorgeschrieben |
| Ort | Lagebericht | Vorrangig für Geschäftspartner; wahlweise Abschnitt im Lagebericht oder eigenes Dokument |
| Elektronisches Format | Auszeichnung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat, sobald die Regeln dafür erlassen sind | Keine Pflicht; digitaler Meldebogen der EFRAG freiwillig |
| Wertschöpfungskette | Daten von Partnern einholen, begrenzt durch die Obergrenze | Geschützt durch die Obergrenze bis 1.000 Beschäftigte |
Wer nach der Omnibus-Richtlinie berichtspflichtig wird
Die Omnibus-Richtlinie hat den Anwenderkreis stark verkleinert. Berichten müssen Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag sowohl 450 Mio. € Nettoumsatz als auch durchschnittlich 1.000 Beschäftigte im Geschäftsjahr überschritten werden, sowie Mutterunternehmen von Gruppen, die diese Grenzen auf konsolidierter Basis überschreiten. Beide Merkmale müssen erfüllt sein. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen sind nicht mehr erfasst.
Nach der Richtlinie gilt die neue Gruppe für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027; die Mitgliedstaaten müssen die Regeln bis zum 19. März 2027 umsetzen. Für Geschäftsjahre ab 2027 sind außerdem die überarbeiteten ESRS nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 anzuwenden, die am 10. November 2026 in Kraft tritt. Tochterunternehmen, die in den Konzern-Nachhaltigkeitsbericht ihrer Mutter einbezogen sind, können von der eigenen Berichterstattung befreit sein.
Deutschland: was bis zum Umsetzungsgesetz gilt
Deutschland hat die CSRD bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Ein Regierungsentwurf liegt dem Bundestag vor; verkündet war das Gesetz nach unserem Stand Mitte Oktober 2026 nicht. Bis dahin gelten die §§ 289b bis 289e HGB zur nichtfinanziellen Erklärung unverändert. Erfasst sind nach § 289b Abs. 1 HGB große Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Für große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern gilt die Pflicht nach § 340a Abs. 1a und § 341a Abs. 1a HGB auch ohne Kapitalmarktorientierung.
Diese Unternehmen können die Erklärung nach § 289d HGB auf ein Rahmenwerk stützen, auch auf die ESRS, und müssen angeben, welches Rahmenwerk sie genutzt haben. Für die übrigen Unternehmen besteht in Deutschland derzeit keine eigene Nachhaltigkeitsberichtspflicht. Große Kapitalgesellschaften beziehen nach § 289 Abs. 3 HGB lediglich bedeutsame nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, etwa zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen, in die Analyse ihres Lageberichts ein.
Vier typische Konstellationen
Mittelständler mit 250 Beschäftigten und 60 Mio. € Umsatz
Keine Berichtspflicht nach CSRD oder §§ 289b ff. HGB. Der freiwillige Standard passt; ab 2027 schützt die Obergrenze vor übermäßigen Fragebögen berichtspflichtiger Kunden.
Unternehmen mit 1.400 Beschäftigten und 300 Mio. € Umsatz
Nach Omnibus nicht berichtspflichtig, weil die Umsatzschwelle nicht überschritten ist. Den freiwilligen Standard darf es nach Artikel 2 anwenden, den Schutz der Obergrenze genießt es wegen der Beschäftigtenzahl aber nicht.
Handelsunternehmen mit 800 Beschäftigten und 600 Mio. € Umsatz
Nicht berichtspflichtig, weil die Beschäftigtenschwelle nicht überschritten ist. Der freiwillige Standard ist für diese Größe bestimmt, die Obergrenze schützt es gegenüber berichtspflichtigen Kunden.
Konzern mit 3.000 Beschäftigten und 900 Mio. € Umsatz
Berichtspflichtig nach der CSRD, sobald das deutsche Umsetzungsgesetz gilt, und zwar nach den ESRS. Für die Geschäftsjahre davor ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b HGB vorliegen.
Wenn das Unternehmen wächst
Der freiwillige Standard deckt nach Nummer 3 von Anhang I dieselben Nachhaltigkeitsaspekte ab wie die ESRS und wurde nach Nummer 4 mit Blick auf Kohärenz zu ihnen entwickelt. Wer heute nach dem freiwilligen Standard berichtet, baut also Datenquellen auf, die bei einer späteren Berichtspflicht weiter nutzbar sind: Energie- und Emissionsdaten, Belegschaftskennzahlen, Konzepte und Ziele.
Neu hinzu kämen bei einer Berichtspflicht vor allem die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die Angaben zu Auswirkungen, Risiken und Chancen je wesentlichem Thema, die Prüfung mit begrenzter Sicherheit und die Einbindung in den Lagebericht. Das ist ein eigenes Projekt; der freiwillige Bericht ist dafür eine gute Datengrundlage, aber kein Ersatz.
So geht es mit esg-bericht.io
- Freiwilliger Standard nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560, Option A oder B
- Keine Wesentlichkeitsanalyse nötig; Folgefragen nur, wenn ein Umstand zutrifft
- Finanzangaben aus dem Jahresabschluss, CO₂-Rechner, KI-Textentwürfe nur aus Ihren Angaben
- 49 € pro Monat je Arbeitsbereich, monatlich kündbar
esg-bericht.io ist für den freiwilligen Bericht gebaut: für Unternehmen ohne eigene Berichtspflicht, die Banken, Kunden und Geschäftspartnern strukturierte Nachhaltigkeitsdaten liefern wollen. Für berichtspflichtige Unternehmen, die nach ESRS oder als nichtfinanzielle Erklärung berichten, gibt es auf derselben Plattform ein eigenes Angebot unter nachhaltigkeitsberichterstattung.io.
Häufige Fragen
Ist mein KMU von der CSRD betroffen?
Direkt in aller Regel nicht. Nach der Omnibus-Richtlinie sind nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz berichtspflichtig. Indirekt kommen Anfragen von berichtspflichtigen Kunden und Banken; dafür ist der freiwillige Standard gedacht, und ab 2027 begrenzt die Obergrenze, was Kunden für ihren Bericht verlangen dürfen.
Was ist der Unterschied zwischen VSME und ESRS?
Die ESRS sind die verbindlichen Standards für berichtspflichtige Unternehmen und verlangen eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse, aus der sich der Inhalt ergibt. Der VSME ist ein freiwilliger Standard mit festen, deutlich weniger Angaben ohne Wesentlichkeitsanalyse. Beide decken dieselben Nachhaltigkeitsaspekte ab, der VSME aber verhältnismäßig für kleinere Unternehmen.
Gilt die CSRD in Deutschland schon?
Nein, nach unserem Stand Mitte Oktober 2026 ist das deutsche Umsetzungsgesetz noch nicht verkündet. Bis dahin gilt die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b ff. HGB für große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sowie große Kreditinstitute und Versicherer mit jeweils mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Omnibus-Richtlinie verlangt die Umsetzung bis zum 19. März 2027.
Darf ein berichtspflichtiges Unternehmen den VSME verwenden?
Nicht zur Erfüllung seiner eigenen Pflicht; dafür sind die ESRS vorgeschrieben. Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 öffnet den freiwilligen Standard nur Unternehmen, die nicht selbst den verbindlichen Berichtsanforderungen unterliegen. Berichtspflichtige nutzen den Standard aber indirekt: Er bestimmt, welche Daten sie von kleineren Partnern verlangen dürfen.
Wird der VSME irgendwann Pflicht?
Nach heutigem Recht nicht. Die Omnibus-Richtlinie sieht vor, dass die Kommission prüft, wie viele Unternehmen die freiwilligen Standards anwenden und ob der Anwendungsbereich der Berichtspflichten künftig angepasst werden sollte. Eine Pflicht für kleinere Unternehmen ist daraus nicht abzuleiten; Änderungen bräuchten ein neues Gesetzgebungsverfahren.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I) — Schwellen 450 Mio. € und 1.000 Beschäftigte, begrenzte Prüfungssicherheit, Umsetzung bis 19.3.2027
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 (überarbeitete ESRS) — In Kraft 10.11.2026, anzuwenden ab Geschäftsjahr 2027; Übergangswahl für 2026
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 — Freiwilliger Standard, Art. 2 (Anwenderkreis)
- § 289b HGB — Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung
- § 289d HGB — Nutzung von Rahmenwerken für die nichtfinanzielle Erklärung
Freiwillig berichten, ohne ESRS-Aufwand
Der schlanke Bericht nach dem freiwilligen EU-Standard für Unternehmen ohne eigene Pflicht — für Bank, Kunden und Ausschreibungen.
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